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Das Fahrverbot ist in § 44 StGB geregelt. Es ist eine spezialpräventive Nebenstrafe. Der Anwendungsbereich des Fahrverbots wurde zuletzt durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ erweitert. Zudem wurde die mögliche maximale Dauer des Fahrverbots von drei auf sechs Monate erhöht. Das Fahrverbot kann im beschleunigten Verfahren der §§ 417 ff. StPO, beim Strafbefehl gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO, im Abwesenheitsverfahren oder bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen, §§ 232, 233 StPO ausgesprochen werden. Im Jugendrecht ist es nicht neben dem Schuldspruch (§ 27 JGG), wohl aber neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln im Rahmen der §§ 2, 6, 8 Abs. 3, 76 JGG möglich. Als Nebenstrafe setzt es eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe voraus. Damit ist es unzulässig, wenn die Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgt ist (dann § 25 StVG möglich), oder aber wenn der [...]
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