Nach gesetzgeberischer Grundwertung ist im Regelfall ein Fahrverbot anzuordnen bei Alkoholtaten des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3, § 316 StGB, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt. Die übrigen Fälle der in § 69 Abs. 2 StGB aufgestellten dortigen Regelvermutungen sind nicht im Rahmen des § 44 StGB relevant. Ein Fahrverbot muss in den Regelfällen insbesondere auch dann ausgesprochen werden, wenn neben der Verneinung der Ungeeignetheit im Rahmen des § 69 StGB der Zweck der Fahrerlaubnisentziehung durch eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erreicht ist (BGH, Beschl. v. 12.07.1979 – 4 StR 210/79, BGHSt 29, 58). Unterbleibt in diesen Regelfällen die Verhängung des Fahrverbots, hat das Gericht dies im Urteil besonders zu begründen. Die Regelvermutung engt den Strafzumessungsspielraum des Richters deutlich ein und enthebt ihn eines umfangreichen Prüfungs- und Begründungszwangs. Der Richter muss sich bewusst gewesen sein, dass er [...]