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Nach § 44 Abs. 4 StGB gilt, dass die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen sind, wenn gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Zu einem parallelen Lauf der Fristen kommt es nicht mehr. § 44 Abs. 2 und 3 StGB regeln die Reihenfolge, in welcher die Verbotsfristen laufen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 StGB läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, gilt nach § 44 Abs. 4 Satz 3 StGB, dass die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst läuft. Bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgeblich, § 44 Abs. 4 Satz 3 StGB [...]
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