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Der Beschluss wird mit seiner Bekanntgabe an den Beschuldigten wirksam, er ist damit eine zugangsbedürftige gerichtliche Entscheidung. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt die formlose Mitteilung. Formlose Mitteilung bedeutet nicht mündliche Kundgabe, beispielsweise durch Dritte, z.B. Polizeibeamte. Auch die formlose Mitteilung bedarf außerhalb der Hauptverhandlung der Schriftform, in der Hauptverhandlung die Verkündung durch Beschluss. Die vorläufige Entziehung bedarf keiner Vollstreckung, sie ist mit Beschlussfassung wirksam. Sie wird den Verwaltungsbehörden und dem Verkehrszentralregister [...]
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