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Das Gericht ist an einen Antrag der Staatsanwaltschaft sowohl auf Erlass als auch auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gebunden. Lediglich dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig eingestellt hat, muss das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechenden Antrag aufheben. In diesem Falle kann mangels Erhebung der öffentlichen Klage und Durchführung des Hauptverfahrens keine endgültige Entscheidung nach § 69 StGB ergehen, mithin ist kein Raum für vorläufige Entziehungsmaßnahmen nach § 111a StGB mangels dringenden Grundes und der Erwartung der Entziehung in einer – nicht mehr stattfindenden – Hauptverhandlung. Der Beschluss nach § 111a StGB ist zu begründen; es sind die Tatsachen anzugeben, die nach summarischer Prüfung die vorläufige Entziehung rechtfertigen. Im Sinne der Eilbedürftigkeit der Entscheidung reicht eine knappe Mitteilung der Tatsachen und der sich hieraus ergebenden „dringenden [...]
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