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Die dringenden Gründe für eine Anordnung nach § 111a StPO können entfallen: durch weitere Sachaufklärung, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sehr lange dauert. In diesem Fall kann der Sinn und Zweck der Sicherungsmaßregel mit der Dauer der vorläufigen Entziehung als erreicht angesehen werden, so dass mit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht mehr zu rechnen ist, die zwischenzeitlich erfolgreiche Absolvierung eines Nachschulungskurses zur Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer kann u.U. die dringenden Gründe entfallen lassen (so LG Hanau, Beschl. v. 12.04.1979 – 3 Qs 163/79, DAR 1980, 25). Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 111a StPO wird jedoch die Frage des Wegfalls der Nichteignung durch die Nachschulung regelmäßig der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, bei langdauerndem Berufungsverfahren ist die vorläufige Entziehungsmaßnahme aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf die [...]
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