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Zuständig ist das Gericht des Orts, an dem die Beschlagnahmehandlung vorzunehmen ist (§§ 111a, 162 StPO). Sachlich zuständig ist das nach dem jeweiligen Verfahrensstand mit der Sache befasste Gericht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.1985 – 1 Ws 25/85, VRS 68, 360; OLG Düsseldorf, Entsch. v. 18.02.1987 – 2 Ws 86/87, VRS 72, 370). Bei bereits sichergestelltem Führerschein ist im vorbereitenden Verfahren für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist (§ 98 Abs. 2 Satz 3 StPO). Das Landgericht kann entweder als Berufungsgericht oder aber als Beschwerdegericht zuständig sein (§ 304 StPO, § 73 Abs. 1 GVG). Nach Anklageerhebung und Eingang derselben bei Gericht ist dieses angerufene Gericht ausschließlich weiter zuständig. Nach Eingang einer Berufungsschrift ist das Berufungsgericht zuständig, gleich ob es sich um erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis oder um deren Aufhebung handelt. Nach [...]
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