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Nach dem Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Entziehung, dass „dringende Gründe“ für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen wird. Dringende Gründe sind eine fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Stufungen der Wahrscheinlichkeit sind: genügender Anlass (§ 170 StPO), hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO), dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl), an hinreichende Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die höchsten Anforderungen sind an die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die niedrigsten Anforderungen an den genügenden Anlass zu stellen. Die Maßnahme nach § 111a StPO muss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun (BVerfG, Urt. v. 03.06.2005 – 2 BvR 401/05, NZV 2005, 537; OLG Köln, Beschl. v. 15.02.1991 – 2 Ws 80/91, NZV 1991, 243). Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist die gebotene Beschleunigung des Verfahrens in [...]
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