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Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit der Beschwerde anfechtbar, sowohl für den Beschuldigten als auch für die Staatsanwaltschaft. Bei Letzterer auch für den Fall, dass einem Antrag auf vorläufige Entziehung nicht stattgegeben wurde (§ 304 Abs. 1 StPO). Das Beschwerdegericht muss selber entscheiden, darf nicht zurückverweisen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.1985 – 1 Ws 25/85, VRS 68, 360). Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (§ 310 Abs. 2 StPO). Die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tritt kraft Gesetzes ein. Einer Vollziehung zugänglich ist nur die ggf. verbundene Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins. Eine Beschwerde ist nicht möglich (§ 304 Abs. 4 StPO), wenn ein Strafsenat als Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Der Nebenkläger hat keinerlei Rechtsmittelbefugnis gegen Ablehnung oder Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Kosten für ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren hat [...]
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