Zunächst ist § 21 StVG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 16.10.1990 – VI ZR 65/90, NJW 1991, 418) und verpflichtet den Täter in Fällen eines reinen Vermögensschadens zum Ersatz. Dies gilt auch im Verhältnis zum Beifahrer. Mitverschulden (§ 254 BGB) ist allerdings zu berücksichtigen. Der ohne Erlaubnis fahrende Fahrzeugführer ist selber nicht in den Adressatenkreis einbezogen (BGH, Urt. v. 16.10.1990 – VI ZR 65/90, NJW 1991, 418). In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist gem. D 1.1.3 AKB 2015 die Fahrerlaubnis Tatbestandsmerkmal des Versicherungsschutzes. Ein Verstoß führt zur teilweisen Leistungsfreiheit im Innenverhältnis, aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 3 KfzPflVV limitiert auf maximal 5.000 €, es sei denn, der Fahrer hat das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt. Nach Nr. 5.1.2 AUB 2020 sind in der privaten Unfallversicherung Unfälle nicht versichert, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine [...]