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Der Halterbegriff folgt demjenigen aus § 7 StVG und umfasst zunächst denjenigen Personenkreis, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (KG, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17), DRsp Nr. 2017/17264; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 7 StVG Rdnr. 14 m.w.N.). Halter ist aber auch diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (KG, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17), DRsp Nr. 2017/17264). Bei einer Verurteilung als Halter eines Fahrzeugs muss das Gericht Tatsachen mitteilen, aus denen sich die Haltereigenschaft konkret [...]
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