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Mit der Rechtskraft einer die Fahrerlaubnis entziehenden Entscheidung erlischt diese (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG). Tatbestandlich sind mithin: rechtskräftiger Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht, rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, vorläufige Entziehung durch das Strafgericht gem. § 111a StPO, vorläufige Sicherstellung mit Einwilligung oder Beschlagnahme gem. § 94 StPO, Fahrverbot nach § 44 StGB und nach § 25 StVG (siehe hierzu jeweils Teil 4/11.4). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch das Strafgericht oder durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Tatbestandlich ist nur, dass die Fahrerlaubnis in ihrem rechtlichen Bestand erloschen ist. Dieses kann durch das Strafgericht in den §§ 69, 69b StGB und durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgen. Sofern ein verwaltungsbehördlicher Entzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, haben Widerspruch und [...]
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