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Strafbar ist auch, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obgleich er einem temporär verhängten Fahrverbot unterliegt. Zu denken ist hier an die Fahrverbote nach § 44 StGB oder § 25 StVG. Auch das Fahren innerhalb eines wirksamen Fahrverbots nach § 44 StGB erfüllt den Tatbestand des § 21 StVG. Mit Rechtskraft des Urteils, das diese Nebensstrafe verhängt, wird das Fahrverbot wirksam. Ein Fahrzeug darf nicht mehr geführt werden. Der Lauf der Verbotsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Führerschein bei der Behörde eingeht. Bei § 25 StVG gilt das Gleiche wie oben. Es macht rechtlich keinen Unterschied für den Bestand der Fahrerlaubnis, ob eine Verwaltungsbehörde oder ein Strafgericht in den rechtlichen Bestand einer Fahrerlaubnis eingreift. Hat der Betroffene vor der Rechtskraft der das Fahrverbot aussprechenden Entscheidung ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt, obwohl er den Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben hat, liegt nach OLG Köln, [...]
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