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Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.v. § 21 StVG umfasst: das Fahren fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge ohne entsprechende Fahrerlaubnis, mit einer unzulässigen (insbesondere ausländischen) Fahrerlaubnis oder mit einer nicht von der Fahrerlaubnis umfassten Führerscheinklasse. Das Nichtbeachten einer im Führerschein eingetragenen persönlichen Auflage, etwa das Tragen einer Brille, ist kein Verstoß gegen § 21 StVG, wohl aber ordnungswidrig nach §§ 46 Abs. 2 FeV, 24 StVG, sofern die Sehfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist (BGH, Beschl. v. 30.08.1983 – 4 StR 114/82, NJW 1984, 65). Anders zu beurteilen ist der Fall der eingeschränkten Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 FeV. Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Wer ein [...]
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