Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14, NJW 2015, 1124; OLG Dresden, Beschl. v. 19.12.2005 – 3 Ss 588/05, NJW 2006, 1013; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, NZV 2020, 484). Erforderlich zur Tatbestandserfüllung ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs, vorbereitende Maßnahmen wie Platz nehmen auf dem Fahrersitz oder das Anlassen des Motors genügen nicht (BGH, Beschl. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NJW 1989, 723). Auch der untaugliche Versuch, ein festgefahrenes Kfz aus eigener Kraft zu befreien, ist kein Führen, selbst wenn die Räder sich minimal bewegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2005 – 2 Ss (OWi) 266 B105, DAR 2006, 219). [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen