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Es können des Weiteren entstehen die Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG), hierzu sogleich, die Verfahrensgebühr der Nr. 5116 VV RVG bei Einziehung und verwandten Maßnahmen als wertgebundene und mit einem Faktor von 1,0 nach der Tabelle § 13 RVG oder § 49 RVG zu vergütende Tätigkeit. Auch hier ist wieder eine Bagatellgrenze von geringer als 25 € vorgesehen. Es entsteht zusätzlich eine Gebühr in Höhe der jeweiligen. Verfahrensgebühr. Nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG richtet sich die Gebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Damit entstehen die – höheren – Gebühren der Rechtsbeschwerde, wenn in diesem Verfahren eine entsprechende Befriedung eingetreten ist durch Mitwirkung des Verteidigers. Der Verteidiger verdient die Gebühr in jedem Fall einer Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung des Bußgeldbescheids; Einspruchsrücknahme im außergerichtlichen Verfahren Einspruchsrücknahme im gerichtlichen Verfahren, sofern die [...]
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