Die Vergütung in Bußgeldsachen ist nach den gleichen Prinzipien gestaltet wie das Strafverfahren und in Bezug auf die Gebührentatbestände im Teil 5 VV RVG geregelt. Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (jedoch keine Terminsgebühren in diesem Verfahrensabschnitt), Verfahrens- und Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, Zusatzgebühren, Gebühren für Einzeltätigkeiten und Gebühren in der Rechtsbeschwerde verdienen. Folgende Gebühren fallen grundsätzlich an: Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG; Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nr. 5103 VV RVG; Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5109 VV RVG; Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5110 VV RVG; Zusatzgebühren wie - Nr. 5115 VV RVG: sogenannte „Befriedungsgebühr“; - Nr. 5116 VV RVG: Verfahrensgebühr bei Einziehung oder Beschlagnahme (insbesondere des Führerscheins); - Nr. 5200 VV RVG: Gebühren für Einzeltätigkeiten; [...]