Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Vergütung in Bußgeldsachen ist nach den gleichen Prinzipien gestaltet wie das Strafverfahren und in Bezug auf die Gebührentatbestände im Teil 5 VV RVG geregelt. Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (jedoch keine Terminsgebühren in diesem Verfahrensabschnitt), Verfahrens- und Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, Zusatzgebühren, Gebühren für Einzeltätigkeiten und Gebühren in der Rechtsbeschwerde verdienen. Folgende Gebühren fallen grundsätzlich an: Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG; Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nr. 5103 VV RVG; Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5109 VV RVG; Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5110 VV RVG; Zusatzgebühren wie - Nr. 5115 VV RVG: sogenannte „Befriedungsgebühr“; - Nr. 5116 VV RVG: Verfahrensgebühr bei Einziehung oder Beschlagnahme (insbesondere des Führerscheins); - Nr. 5200 VV RVG: Gebühren für Einzeltätigkeiten; [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen