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Wie im Strafverfahren erhält der Verteidiger für das erstmalige Einarbeiten (gleich in welchem Verfahrensstadium) eine Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG. Sie entlohnt den Arbeitsaufwand, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Ausgangspunkt ist beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens (siehe oben). Diese beträgt 110 €. Bedeutung haben hierbei auch die Gefahr eines Fahrverbots oder die Eintragung beim Kraftfahrtbundesamt (LG Düsseldorf, Beschl. v. 04.08.2006 – 1 Qs 831/06, JurBüro 2007, 85). Die Höhe der Geldbuße ist kein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 5100 VV Rdnr. 6), denn die Stufen, die für die Verfahrens- und Terminsgebühren vorgesehen sind (siehe hierzu sogleich), gelten für die Grundgebühr gerade nicht. Ist bereits eine Grundgebühr im Strafverfahren nach Nr. 4100 VV RVG angefallen, so wird diese nach Abs. 2 der Anmerkung [...]
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