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§ 17 Nr. 10 RVG regelt jetzt ausdrücklich, dass ein eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein sich anschließendes Bußgeldverfahren in derselben Sache zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen. Den umgekehrten Fall, nämlich den Übergang von einem Bußgeld- in das Strafverfahren, regelt § 17 Nr. 10 RVG nicht. Hier wird gemäß der – versteckten – Anrechnungsvorschrift des Absatzes 2 der Anmerkung zur Nr. 4100 VV RVG Nr. 5100 VV RVG angewendet: Die im OWi-Verfahren entstandene Grundgebühr wird auf die Grundgebühr des Strafrechtsverfahrens angerechnet, die höher ist. Dass angerechnet wird, zeigt gleichzeitig, dass gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen. Hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben, die dann das Bußgeldverfahren ebenfalls einstellt, verdient der Verteidiger für die Mitwirkung an dieser Einstellung eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Die Nr. 5115 VV RVG [...]
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