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Abs. 1 der Vorbemerkung 5/1.2 VV RVG definiert das Ende dieses Verfahrensabschnitts. Zu diesem Verfahrensabschnitt zählen das Verwaltungsverfahren und das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG bis zum Eingang der Akten bei Gericht. Erst ab dem Zeitpunkt des Akteneingangs bei Gericht gilt Unterabschn. 3, Verfahren vor dem Amtsgericht. In diesem Verfahrenabschnitt vor der Verwaltungsbehörde kann der Verteidiger verdienen: (einmalig) eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (hierzu Teil 9/3.8.3); eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde oder gerichtlichen Vernehmungen im behördlichen Verfahren; eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich gemäß Nr. 5103 ff. VV RVG nach der angedrohten Geldbuße [...]
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