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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom ...; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., die Verpflichtung zur Erstattung der bei mir angefallenen Gebühren ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass mein Mandant seine Ersatzansprüche teilweise an Reparatur- oder Mietwagenunternehmer zur Sicherung von deren Vergütungsansprüchen abgetreten hat. Der Zedent einer Sicherungsabtretung bleibt nach der Rechtsprechung berechtigt, den abgetretenen Anspruch weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 06.06.2019 – IX ZR 272/17, NJW 2019, 2156). Das gilt auch für den Bereich der Regulierung eines Verkehrsschadens (LG Köln, Beschl. v. 12.08.2015 – 11 S 173/15). Der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr ist im Übrigen anhand der Summe der berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger zu bemessen (BGH, Urt. v. 18.07.2017 – VI ZR 465/16, DAR 2018, 54). Er schließt mithin sicherungsabgetretene Ansprüche mit ein. [...]
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