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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom ...; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., mein Mandant hat Anspruch auf Erstattung der durch meine Beauftragung entstandenen Gebühren und Auslagen. Dieser anerkannte Grundsatz erfährt auch keine Ausnahme, als Ihre Gesellschaft eine vollständige Regulierung angekündigt hat. Ich verweise auf BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05 und BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, SP 2016, 28. Die Anwaltskosten, die für die Regulierung entstehen, sind grds. erstattungsfähig (BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144; Urt. v. 10.01.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065; OLG Hamm, NZV 2008, 51). Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Schaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig und der Geschädigte eine Behörde ist (so BGH, Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94, VersR 1995, 183; AG Frankfurt/Main, SP 2005, 95; AG Rostock, SP 2004, 317; AG Nürnberg, SP 2003, 326; AG Wiesloch, [...]
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