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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, der Ersatz des Fahrzeugschadens hat nach der Höhe der Reparaturkosten zu erfolgen, die im Rahmen des vorliegenden Sachverständigengutachtens ermittelt worden sind. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; BGH, Urt. v. 08.02.2011 – IV ZR 79/10, VersR 2011, 557. , OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2015 – 12 U 911/14, SP 2015, 369; so auch: LG Trier, Urt. v. 26.05.2015 – 1 S 91/14, SP 2016, 340. wiederholt am Fall einer Eigenreparatur bestätigt, wobei herausgestellt wurde, dass es auf die Qualität der Reparatur im Einzelnen nicht ankommt, solange der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt. Außerdem wurde bestätigt, dass bei dieser Berechnung der Restwert außer Ansatz bleibt, also keine Kürzung der Ersatzleistung [...]
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