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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend dem hier ausdrücklich wiederholten Verlangen meiner Partei ist der Fahrzeugschaden auf der Grundlage der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten zu berechnen. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH Urt. v. 23.03.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; BGH, Urt. v. 05.03.1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469. hat meine Partei ihren Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten nicht schon deswegen verloren. Dies gilt nach der BGH-Rechtsprechung auch, wenn – wie hier – die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegen, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert und tatsächlich erzieltem Restwert ermittelt. BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085 = VRS 105, [...]
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