Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, für die Berechnung des Fahrzeugschadens hat es bei dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verbleiben. Zur Widerlegung dessen reicht die bloße Behauptung nicht aus, es sei ein höherer Restwert zu erzielen gewesen. Hier wird ein Nachweis vorausgesetzt, dass für das Fahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen ein Erlös erzielt wurde, der mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatte. BGH, Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800; der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, einen Sondermarkt im Internet zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 07.12.2004 – VI ZR 119/04, DAR 2005, 418; OLG Köln, Urt. v. 11.05.2004 – 22 U 190/03, NZV 2005, 44). Entspricht ein dem Geschädigten unterbreitetes und verbindliches Restwertangebot, dass der Geschädigte mittels eines Anrufs unter einer angegebenen [...]