Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, die Berechnung des Fahrzeugschadens hat auf der Grundlage des im vorliegenden Sachverständigengutachten ermittelten Restwerts zu erfolgen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass mein Mandant durch Inzahlungnahme des verunfallten Fahrzeugs bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen höheren Betrag erzielt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH wäre ein Mehrerlös nur dann anzurechnen, wenn er aus Gründen erzielt worden wäre, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben (BGH, Urt. v. 30.11.1999, NJW 2000, 800). Das ist nach dieser Rechtsprechung, insbesondere in dem hier gegebenen Fall einer besonders günstigen Verrechnung, nicht anzunehmen. Siehe aber auch: Bei der Abrechnung eines Totalschadens ist als Restwert der tatsächlich erzielte Preis anzusetzen. Wurde für den Restwert ein Erlös erzielt, der den vom [...]