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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, die Berechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis der Anschaffung eines Neufahrzeugs kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Wagen meiner Partei im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 1.000 km aufgewiesen hat. Diese Begrenzung gilt lediglich als Faustregel. Bis zur Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ist nach der Rechtsprechung Siehe aber: Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2018 – 9 U 5/18, NJW 2018, 2654). die Berechnung in gleicher Weise durchzuführen, wenn durch die Reparatur eine völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs nicht möglich ist, [...]
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