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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, es konnte nicht geklärt werden, ob mein Mandant beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße nach rechts entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO das Vorfahrtsrecht Ihre... Versicherungsnehmer... verletzt hat. Für einen solchen Verkehrsverstoß spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins. Mein Mandant durfte im Hinblick auf den rechts herankommenden und ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr einbiegen, weil keine Anzeichen dafür sprachen, dass eines dieser Fahrzeuge die Fahrbahn wechseln werde. Da aber das Vorhandensein solcher Anzeichen bei dieser Fallgestaltung nicht unfalltypisch ist, spricht kein Erfahrungssatz für eine Vorfahrtsverletzung meiner Partei. Demzufolge hat die Schadensabwägung auf Grundlage der von den beiden Fahrzeugen ausgehenden gleich hohen Betriebsgefahr zu erfolgen, mit dem Ergebnis der Mithaftung Ihre... [...]
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