- Alleinhaftung des Gegners beim typischen Kreuzungszusammenstoß
- Alleinhaftung des Gegners bei sichtbarer Vorfahrtsverletzung
- Alleinhaftung des durch Lücke einfahrenden Gegners
- Alleinhaftung des Gegners, zu schnelles Fahren des Mandanten nicht bewiesen
- Alleinhaftung des Gegners trotz angeblicher Fehlreaktion Mandant
- Haftungsverteilung, wenn Mandant auf abknickender Vorfahrtsstraße nicht blinkt
- Mithaftung des Gegners wegen zu schnellem Heranfahren an die Kreuzung
- Mithaftung des Gegners beim so genannten typischen Lückenunfall
- Mithaftung des Gegners bei irreführendem Blinkzeichen
- Mithaftung des Gegners bei nachgewiesener irreführender Lichthupe
- Alleinhaftung einbiegender Gegner, bei Überholen des von rechts kommenden Mandanten
- Rechts in Vorfahrtsstraße eingebogener Mandant und entgegenkommender Gegner
- Ueberholender vorfahrtsberechtigter Gegner, nach rechts einbiegender wartepflichtiger Mandant
- Wartepflichtiger Gegner, verbotswidrig überholender Mandant
- Wartepflichtiger Gegner, nicht ordnungswidrig, jedoch riskant überholender Mandant
- Riskant überholender vorfahrtsberechtigter Gegner, einbiegender Mandant
- Wartepflichtiger Gegner, linkseinbiegender in die Kurve schneidender Mandant
- Vorfahrtsberechtigter die Kurve schneidender Gegner, wartepflichtiger Mandant
- Aus bevorrechtigter Straße linkseinbiegender, Kurve schneidender Gegner
- Rechts in Vorfahrtsstraße eingebogener Gegner, bevorrechtigter Mandant fährt auf
- Vorfahrtsberechtigter Gegner fährt auf vor ihm eingebogenen Mandanten auf
- Wartepflichtiger Gegner, und erkennbare überhöhte Geschwindigkeit Mandant
- Vorfahrtsberechtigter Gegner, der erkennbar mit überhöhter Geschwindigkeit in Kreuzung fährt
- Vorfahrtsberechtigter Gegner, ohne Blinken in abknickender Vorfahrtsstraße
- Gegner, in falscher Richtung auf bevorrechtigter Einbahnstraße
- Bei Dunkelheit ohne Licht fahrender vorfahrtsberechtigter Gegner
- Wartepflichtiger Gegner bei Einfahrt mit Sichtbehinderung aus einem Feldweg
- Mithaftungsquote des vorfahrtsberechtigten Gegners, gegenüber dem aus der Nebenstraße herausfahrenden Mandanten
Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, es konnte nicht geklärt werden, ob mein Mandant beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße nach rechts entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO das Vorfahrtsrecht Ihre... Versicherungsnehmer... verletzt hat. Für einen solchen Verkehrsverstoß spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins. Mein Mandant durfte im Hinblick auf den rechts herankommenden und ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr einbiegen, weil keine Anzeichen dafür sprachen, dass eines dieser Fahrzeuge die Fahrbahn wechseln werde. Da aber das Vorhandensein solcher Anzeichen bei dieser Fallgestaltung nicht unfalltypisch ist, spricht kein Erfahrungssatz für eine Vorfahrtsverletzung meiner Partei. Demzufolge hat die Schadensabwägung auf Grundlage der von den beiden Fahrzeugen ausgehenden gleich hohen Betriebsgefahr zu erfolgen, mit dem Ergebnis der Mithaftung Ihre... [...]
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