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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... war nach rechts in die Vorfahrtsstraße abgebogen und hat dabei meinen von rechts herankommenden und im Überholen begriffenen Mandanten übersehen. Da sich das Vorfahrtsrecht auf die ganze Fahrbahnbreite erstreckte (vgl. KG, Urt. v. 22.03.2001 – 12 U 8148/99, DAR 2001, 399), Den Vorfahrtsbereich bilden das Einmündungsviereck und die linke Hälfte der untergeordneten Straße, damit die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite bei rechtwinkligen Kreuzungen begrenzt durch die Fluchtlinie beider Fahrbahnen. Bei trichterförmiger Einmündung der bevorrechtigten Straße ist dies der Bereich einschl. der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf nach der Kenntnis, dass sein Vorrecht von einem Wartepflichtigen nicht beachtet wird, sein Vorrecht nicht [...]
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