Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat durch Wenden auf der Autobahn zur Nachtzeit durch einen außergewöhnlich schwerwiegenden Verkehrsverstoß den Unfall allein verschuldet und somit gegen § 18 Abs. 7 StVO verstoßen. Durch das grob fahrlässige Verhalten, die Unbesonnenheit und Ungeschicklichkeit Ihre... Versicherungsnehmer... ist die Betriebsgefahr seines Kfz im Übrigen in einem besonders starken Ausmaß erhöht. Die Betriebsgefahr des Kfz meines Mandanten tritt dahinter völlig zurück (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.03.1995 – 1 U 89/94, VersR 1996, 209). Wenden auf der Autobahn ist eine der Todsünden (siehe auch § 315c StGB), so dass nur ausnahmsweise eine Mithaftung des auffahrenden Fahrzeugs in Betracht kommt, LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 12.12.1963 – 4 O 160/63, VersR 1964, 739; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1974 – 13 U [...]