Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, es ist zwar zutreffend, dass mein Mandant mit einem deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo gefahren ist. Allerdings lässt sich auch auf dieser Grundlage ein Schuldvorwurf gegen meinen Mandanten nicht begründen. Die Richtgeschwindigkeit stellt nach § 1 der VO über die Autobahnrichtgeschwindigkeit lediglich eine Empfehlung dar, deren Nichtbeachtung für sich allein einen Schuldvorwurf nicht begründet (BGH, Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684 = VersR 1992, 714). Mein Mandant darf darauf vertrauen, dass die an Autobahnauffahrten einfahrenden Verkehrsteilnehmer das Vorrecht beachten. Das gilt in erhöhtem Maß für denjenigen, der auf der Überholspur oder gar auf der äußersten von mehr als zweispurigen Fahrbahnen fährt. Eine Verpflichtung meines Mandanten, den Bereich der Autobahnauffahrt [...]