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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... ist während der Nachtzeit auf der Autobahn auf das Kfz meines Mandanten aufgefahren. Bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, gilt grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Dies setzt nach allgemeinen Grundsätzen allerdings voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (BGH, Urt. v. 30.11.2010 – VI ZR 15/10, VersR 2011, 234). Auch angesichts der Tatsache, dass mein Mandant mit erheblich verminderter Geschwindigkeit gefahren war, ohne den nachfolgenden Verkehr durch Zeichen auf sich aufmerksam zu machen, trifft ihn weder aus Verschulden noch aus Betriebsgefahr eine Mithaftung. Für meine Partei bestand kein vernünftiger Grund zu der Annahme, ein nachfahrender Verkehrsteilnehmer könne bei der herrschenden Dunkelheit [...]
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