Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre... Versicherungsnehmer... ist ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, weil sie/er auf der Überholspur der Autobahn fahrend das Hindernis auf der Normalspur meines vor ihm fahrenden Mandanten hätte erkennen können. Er/Sie hätte sich deshalb auf den zu erwartenden Fahrspurwechsel jederzeit als Idealfahrer einstellen müssen. Die Vorfahrt des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn auf einer Autobahn nach § 18 Abs. 3 StVO gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen (OLG Celle, Urt. v. 23.06.2021 – 14 U 186/20, BeckRS 2021, 15932). Obwohl sie/er die mit einem Spurwechsel verbundene Gefahr auf sich zukommen sah, hat sie/er nicht zu ihrer Abwendung stark abgebremst. Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände trifft Ihre [...]