Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Hinüberwechseln von der rechten Fahrspur in die Überholspur meinen von hinten herankommenden und bereits im Überholen begriffenen Mandanten übersehen. Bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn kommt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ohne weiteres zum Tragen. Ein vorheriger Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stellt die Typizität des Geschehens in Frage (OLG München, Urt. v. 25.10.2013 – 10 U 964/13, NJW-spezial 2014, 11 und LG Lüneburg, Urt. v. 05.07.2018 – 2 O 164/16, SVR 2019, 27). Mit diesem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten hat Ihr... Versicherungsnehmer... ganz erheblich den Unfall mitverschuldet. Der Verursachungsbeitrag wiegt zumindest so schwer wie der zu Lasten meines Mandanten gehende Umstand, dass dieser mit hoher Geschwindigkeit und dabei [...]