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- An die Bußgeldstelle/das Amtsgericht ... Geschäftszeichen: ... In der Bußgeldsache gegen … beantrage ich, dem Betroffenen in obiger Bußgeldsache mich als Pflichtverteidiger beizuordnen. Für den Fall meiner Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder. Begründung: Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung im Strafprozess, hier: § 140 Abs. 2 StPO, sind über § 46 Abs. 1 OWiG auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar (OLG Dresden, Beschl. v. 30.08.2010 – Ss OWi 812/09, SVR 2011, 75; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.1998 – Ss 519/97 (B), StV 1998, 531; Sitter, in: Sitter, Straßenverkehrsstrafrecht, Stand: März 2021, Teil 6/2.11.3). Vorliegend liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor. Ferner gebietet die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge eine Beiordnung. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb anzunehmen, da die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2009 – 5 Ss OWi 401/09) zu erfolgen hat, [...]
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