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Amtsgericht … Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen … beantrage ich, mich dem Betroffenen in obiger Bußgeldsache als Pflichtverteidiger beizuordnen. Für den Fall meiner Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder. Begründung: Grundsätzlich ist auch im Bußgeldverfahren und auch in Verkehrsordnungswidrigkeiten-angelegenheiten eine Beiordnung gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 StPO möglich (OLG Dresden, Beschl. v. 30.08.2010 – Ss OWi 812/09, SVR 2011, 75; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.1998 – Ss 519/97 (B), StV 1998, 531). Vorliegend liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb anzunehmen, da die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2009 – 5 Ss OWi 401/09, BA 2010, 301, 302) zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen u.U. dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, § 147 StPO (OLG [...]
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