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An das Amtsgericht ... In der Bußgeldsache gegen ... bitte ich zunächst um Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrensakte für drei Werktage in mein Büro. Ich werde sodann für den Betroffenen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aktenrückgabe erklären, ob dieser dem Übergang ins Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zustimmt. Bis zur ausdrücklichen Zustimmung wird einer Beschlussentscheidung widersprochen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die bloße Aktenrückgabe keine Zustimmung darstellt (BayObLG, Beschl. v. 10.11.2020 – 201 ObOWi 1369/20; OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2005 – Ss OWi 803/04; OLG Jena, Beschl. v. 20.01.2006 – 1 Ss 298/05, VRS 111, 143; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18, DRsp Nr. 2019/11795). [...]
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