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An die Stadt ... ‑ Bußgeldstelle –... AZ: ... Sehr geehrte Damen und Herren, die mir überlassene Ermittlungsakte hatte ich bereits mit Dank zurückgereicht. Für den Mandanten wird nachfolgende Erklärung abgegeben: Der dem Mandanten gemachte Vorwurf ist unzutreffend, der Reifen entsprach der StVZO. Diese verlangt bei einem Pkw-Reifen im Hauptprofilbereich Zur Messung von Profiltiefe siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.1989 – 5 Ss (OWi) 249/89 ‑ 99/89 I= VRS 77, 371. – dieses sind etwa 3/4 der Reifenbreite in der Reifenmitte – eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Siehe § 36 Abs. 2 StVZO. Ein Verstoß gegen diese 1,6 mm ist forensisch nur dann sicher, wenn er mit einer speziell geeichten Tiefenleere festgestellt wurde. Siehe hierzu OLG Hamm, VRS 56, 209. Mein Mandant hat den Reifen nach Ummontage entsprechend untersuchen lassen. Hierbei ist in dem relevanten Reifenbereich keine Unterschreitung der Mindesttiefe vorgenommen worden. Rein gegenbeweislich: [...]
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