An das Amtsgericht ... In der Bußgeldsache gegen ... beantrage ich, das Verfahren einzustellen. Begründung: Der Antrag wird vorwiegend auf § 47 Abs. 2 OWiG wegen Geringfügigkeit und geringer Schuld gestützt. Das OWi-Recht ist vom Opportunitätsgrundsatz geprägt. Dem Mandanten wird die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h an einer Autobahnbaustelle vorgeworfen. Die Radarmessung erfolgte hier 30 m Eine Messung unmittelbar hinter der Geschwindigkeitsbegrenzung ist eine Abweichung von den üblichen Umständen i.S.v. § 1 BKatV. hinter dem ersten 80 km/h-Schild. Die Messstelle lag noch weit vor der Baustelle, der Mandant war in der Geschwindigkeitsreduzierungsphase. Zur Problematik des vorsätzlichen Verstoßes siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.1997 – 5 Ss (OWi) 38/97‑33/97 I, VRS 94, 229. In persönlicher Hinsicht ist der Mandant ein langjähriger, verkehrsrechtlich nicht negativ aufgefallener Kraftfahrer. Den Führerschein besitzt er [...]