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BSG - Entscheidung vom 30.11.2017

B 9 V 36/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 411 Abs. 3
SGG § 116 S. 2
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
ZPO § 397
ZPO § 402
ZPO § 411 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 9 V 36/17 B

DRsp Nr. 2018/1740

Anerkennung eines Hirnkrampfleidens mit Entwicklungsretardierung als Impfschaden Verfahrensrüge Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten Keine Form für die Befragung

1. Unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S. 2 SGG , § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397 , 402 , 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Frage vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. 2. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. 3. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. 4. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann; da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. 5. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen; dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 411 Abs. 3 ; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397 ; ZPO § 402 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 18.5.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Hirnkrampfleidens mit Entwicklungsretardierung als Impfschaden in Folge der Impfungen vom 20.3.1995 und 4.5.1995 sowie die Gewährung von Versorgung abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 S 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) nicht vorlägen. Es fehle schon am Nachweis einer Impfkomplikation, aber auch die Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlicher Schädigung liege nicht vor. Soweit die Klägerin eine erneute Begutachtung nach § 109 SGG begehre, sei das Antragsrecht insoweit durch das erstinstanzlich von Dr. H. eingeholte Gutachten verbraucht. Besondere Gründe, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, lägen nicht vor. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung habe nicht zu erfolgen, da die der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J. den neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde gelegt hätten. Auch die Beiziehung weiterer Unterlagen sei ebenso wenig erforderlich wie die Anhörung weiterer Zeugen. Hieraus könne sich nichts zu der hier fehlenden Impfkomplikation ergeben. Insbesondere die Frage, ob sich die von Dr. H. geäußerte Verdachtsdiagnose Opisthotonus bestätige, sei vorliegend nicht entscheidend. Denn tatsächlich hätten die damals behandelnden Ärzte bei der Klägerin eine für eine Opisthotonus typische Symptomatik gesehen. Wie diese Symptomatik diagnostisch zu bezeichnen sei, sei jedoch nicht entscheidend.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie mit dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13 , 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es ihr obliegt, den Beweis im Sinne eines Vollbeweises für die impfbedingte Schadensentstehung erbringen zu müssen. Dies ergebe sich keinesfalls aus dem Gesetz und stelle eine einseitige Beweislastverteilung im Rahmen des Impfschadensrechts dar, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen, speziell Art 1 Abs 1 GG , widerspreche. Ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage hinreichend bezeichnet hat, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261 , 265 zu Fußnote 42 mwN), kann hier dahinstehen. Sie hat bereits die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser von ihr aufgestellten Frage nicht dargetan. Es fehlt insbesondere neben der Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Bestimmung des § 60 IfSG die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG hierzu, um zu begründen, ob sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 10 ff des Urteils umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass Impfungen bzw Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, gesundheitliche Schädigung sowie Schädigungsfolge nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Vollbeweis nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein müssen. Lediglich für die Bejahung der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität genügt demgegenüber gemäß § 61 S 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit. Hierzu hat das LSG insbesondere umfangreich die Rechtsprechung des BSG dargestellt. Eine Darstellung und Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung im Rahmen der Beschwerde fehlt vollständig. Dies gilt ebenso hinsichtlich der behaupteten Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Diese werden weder inhaltlich bezeichnet noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der hierzu vom BSG und BVerfG ergangenen Rechtsprechung. Tatsächlich kritisiert die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG ), womit sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

2. Ebenso wenig dargetan ist das Vorliegen eines behaupteten Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 , 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36 ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

a) Die Beschwerdebegründung behauptet zunächst neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Übergehung von Beweisanträgen und rügt somit einen vermeintlichen Aufklärungsmangel (§ 103 SGG ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema zudem bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653 , 656).

Angesichts dessen bezeichnet der nach ihrem Vortrag in der Berufungsverhandlung hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. H. wegen der Frage des Primärschadens erneut zu befragen, keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Er enthält weder eine bestimmte Tatsachenbehauptung noch das hypothetische Beweisergebnis. Noch weniger geht er auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse ein. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin als in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten behaupteten Antrags, die Gutachter Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J. erneut ergänzend zu hören (s hierzu unter b). Insoweit fehlt es auch an der Darlegung, weshalb im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2017 kein entsprechender Antrag aufgeführt ist, sondern der Zusatz: "Weitere Anträge werden nicht gestellt". Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann überdies der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden. Auch hinsichtlich einer Ladung der Hebamme Frau E. J. sowie der damaligen Kinderärzte Dr. A. und Dr. H. trägt die Beschwerdebegründung nicht vor, entsprechende Beweisanträge auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2017 aufrechterhalten zu haben, welche konkreten Fragen an diese zu stellen gewesen wären und was das hypothetische Beweisergebnis gewesen wäre.

b) Ebenfalls nicht dargetan ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG , Art 103 GG durch die unterbliebene Anhörung des Dr. H. sowie der Gutachter Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J.. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG , § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Frage vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 , 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen ( BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG NJW 1996, 2318 ), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO ). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205 , 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (BVerfG NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; BGH NJW 1997, 802 ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 12d).

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, diese Anforderungen im Berufungsverfahren erfüllt zu haben. Ihre Beschwerde zeigt nicht auf und kann auch nicht aufzeigen, dass und welche objektiv sachdienlichen Fragen sie schriftlich und rechtzeitig angekündigt hätte. Allein ihr Verweis auf die Fundstelle mit Schriftsatz vom 17.5.2016 kann diese Darlegung nicht ersetzen. Denn zu den Mindestanforderungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gehört eine verständliche Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdebegründung. Die bloße Behauptung, dass die Ausführungen von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J. nicht dem neuesten medizinischen Standard entsprochen hätten, reicht hierfür nicht aus. Die Sachverhaltsschilderung und die Beschwerdebegründung müssen das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr zB Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - BeckRS 2007, 42635 RdNr 9). Zudem führt die Beschwerde auch nicht aus, welches Vorbringen des Dr. H. und der weiteren Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung als neuer Vortrag zu erwarten gewesen wäre und welches Ergebnis nach der Rechtsauffassung des LSG hieraus resultieren könnte. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG in der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen, weshalb dieses eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich gehalten hat (s Bl 19 ff des Urteils).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VJ 5/11
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 2/04