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§ 116 (Teilnahme an Beweisaufnahmeterminen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.





 Stand: 01.02.2024