§ 103 (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Stand: 01.11.2024
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