§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Stand: 01.04.2024
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