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§ 841 Pflicht zur Streitverkündung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.





 Stand: 01.02.2024