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§ 831 Pfändung indossabler Papiere

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.





 Stand: 01.02.2024