§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Stand: 01.04.2024
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