§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln