§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln