§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Stand: 01.03.2023
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Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.