§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) 1In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Stand: 01.03.2023
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