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§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  1In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2)  Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.





 Stand: 01.09.2024